Die Themen Prävention und Gesundheit der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen für immer mehr Arbeitgeber einen hohen Stellenwert ein. Dies ist insbesondere der stetig zunehmenden Arbeitsbelastung, dem anhaltenden Fachkräftemangel und nicht zuletzt dem demografischen Wandel geschuldet. Nimmt die Geschäftsführung betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung nachhaltig ernst, fühlen sich die Mitarbeiter sicher, gut versorgt und wertgeschätzt. Das wirkt sich positiv auf das Betriebsklima aus, steigert die Motivation, stabilisiert die seelische und körperliche Gesundheit und bindet qualifizierte Arbeitnehmer an das Unternehmen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können hierdurch reduziert werden.
Ganz unabhängig von der Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens ist die Bestellung eines Betriebsarztes vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird. Werden die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben ignoriert, drohen über kurz oder lang Konsequenzen seitens der Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter und anderer Behörden, die das Unternehmen finanziell erheblich treffen können. Auch die Implementierung eines Qualitätsmanagements nach EFQM oder ISO 9001 ist ohne schriftliche Bestellung eines Betriebsarztes nicht möglich.
Für alle Unternehmen ab einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter gilt: Jeder Mitarbeiter ist durch einen Betriebsarzt zu betreuen (§2 ASiG), darüber hinaus hat jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§5 ASiG). Die Übertragung von Aufgaben regeln §3 und §6 des ASiG.
Ziel der DGUV Vorschrift 2 ist es, Vorkehrungen gegen Arbeitsunfälle zu treffen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhindern und gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen zu verhindern.
Die DGUV Vorschrift 2 beschreibt die Formen der Betreuung ebenso wie die Inhalte der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Während bei größeren Unternehmen ein Betriebsarzt in der Regel fest angestellt ist, haben kleinere Betriebe immer die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb kann bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden:
Betriebe bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der sog. Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, dem so. Unternehmermodell, wählen.
Die Regelbetreuung unterscheidet sich nach Unternehmensgröße: Bei einem Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Ein Betrieb mit mehr als 10 und bis zu maximal 50 Beschäftigten unterteilt die Regelbetreuung ebenso in Grundbetreuung sowie in eine sog. bedarfsorientierte Betreuung.
Betriebe ab 50 Mitarbeitern haben keine Wahlmöglichkeit: Auch bei Ihnen unterteilt sich das Regelmodell in Grundbetreuung und in bedarfsorientierte Betreuung. Ein Unternehmermodell gibt es in diesem Falle nicht.
Die Grundbetreuung soll die Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebs anfallen, sicherstellen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur DGUV V2 ausführlich benannt. Danach soll ein Unternehmer u.a. beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung unterstützt werden, aber auch bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung. Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber fachkundig in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten. Ziel ist es aber auch, sein eigeninitiatives Handeln zu fördern sowie ihn zu unterstützen und zu motivieren. Für die Grundbetreuung eines Betriebs gelten je nach Branche feste Einsatzzeiten (siehe auch nächste Frage).
Die anlassbezogene Betreuung verpflichtet den Unternehmer, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Beispiele für besondere Anlässe sind in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 aufgezählt.
Mit der bedarfsorientierten Betreuung kann den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs mit mehr als 10 Beschäftigten genauer Rechnung getragen werden. Der jeweilige Bedarf richtet sich nach der Art und Größe des Betriebs und wird in der Beratung des Arbeitgebers ermittelt. Die betriebsspezifische Betreuung kann dauerhaft oder nur für einen bestimmten Zeitabschnitt notwendig sein.
Die Möglichkeit eine alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) zu wählen, besteht nur für Betriebe mit maximal 50 Beschäftigten als Alternative zur Regelbetreuung. Jedoch bieten nicht alle Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an.
Der Unternehmer muss hierfür aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und sich durch Kompetenzzentren zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb schulen lassen. Er führt die Gefährdungsbeurteilung selbst oder mit der Unterstützung durch externe Fachkräfte durch.
Die Unfallversicherungsträger haben anhand der Wirtschaftszweige alle Betriebe nach Gefährdung in drei Betreuungsgruppen eingeteilt und für diese Gruppen den Umfang der Grundbetreuung, die zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) individuell aufgeteilt werden muss, pro Jahr und Mitarbeiter definiert:
Die Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Betreuungsgruppe erfolgt anhand der Tabellen im Punkt 4 – Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.
Der Sachverstand sowohl von Betriebsärzten als auch der SiFa muss bei der Grundbetreuung einbezogen werden. Es wurde ein Mindestvolumen für die Tätigkeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt – sie beträgt jeweils mindestens 20% des Gesamtumfangs der Grundbetreuung bzw. 0,2 h für Gruppe 3. Darüber hinaus ist die individuelle Notwendigkeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Unternehmen zu berücksichtigen.
Nach Festlegung des Betreuungsumfangs und Klärung aller Modalitäten und Fragen erhalten Sie den unterschriebenen Vertrag über die Bestellung des Betriebsarztes als Nachweis gegenüber den Behörden. Wir vereinbaren mit Ihnen Termine für die Betreuung vor Ort oder in unserer Praxis entsprechend Ihrer Anforderungen.
Der Betriebsarzt nimmt an ASA-Sitzungen und Betriebsbegehungen teil, führt Sprechstunden in Ihrem Betrieb durch und berät Mitarbeiter und Unternehmer in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes.
Bei dringendem Beratungsbedarf – z.B. bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft, Eingliederungsmaßnahmen oder besonderen Vorkommnissen sind wir für Sie telefonisch und per Mail immer auch kurzfristig erreichbar.
Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diese zu verhindern, noch bevor Unfälle am Arbeitsplatz auftreten oder die Gesundheit der Mitarbeiter Schaden nimmt. Gefährdungen können zum Beispiel auftreten:
Durch die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen vom Unternehmer bei Bedarf schriftlich nachgewiesen werden können.
Die Kontrolle ist im Arbeitsschutzgesetz §21 Abs. 1 festgelegt. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe. Die Ministerien der Bundesländer beauftragen in der Regel nachgeordnete Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt. Auch Vertreter der Unfallversicherungsträger sind berechtigt Kontrollen in Betrieben oder an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen durchzuführen.
Die Kontrolleure überprüfen stichprobenartig oder auf einen konkreten Anlass hin, inwiefern die Betriebe Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Mitarbeiter-Gesundheit einhalten. Üblich sind Besuche an der Adresse eines Betriebes, aber auch briefliche Aufforderungen, eine Gefährdungsbeurteilung und sonstige Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu belegen. Ergeht die Aufforderung per Post, muss das Unternehmen zum Beispiel nachweisen, welcher Betriebsarzt nach welchem Betreuungsmodell beauftragt wurde.
Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass für seine Firma eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt wird. Dem Unternehmer bietet sich durch die Gefährdungsbeurteilung die Chance, Arbeitsplätze und Abläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten und so das Wohlergehen der Firma zu erhöhen.
Wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist, schreibt das Gesetz nicht detailliert vor. Informationen zu den Gefährdungen werden beispielsweise in Begehungen der Arbeitsstätte und in Gesprächen mit den jeweiligen Mitarbeitern erlangt.
Individuelle Vorlagen und Checklisten, z.B. von der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, helfen dabei, die Gefährdungsbeurteilung zu strukturieren. Die ausgefüllten Dokumente ergänzen die allgemeinen Unterlagen des Unternehmens zum Thema Arbeitssicherheit.
Der Unternehmer wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Je nach Branche, Arbeitsplatz und örtlichen Gegebenheiten erlauben die Vorschriften verschiedene Vorgehensweisen. Auch wenn es den einen „richtigen“ Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht gibt, sind doch bestimmte Grundsätze verbindlich.
Unsere Leistungen umfassen eine Vielzahl verschiedener Untersuchungen, darunter auch Eignungsuntersuchungen für Taucher und für Führer von PKW, LKW, Taxis, Bussen und Motorrädern, Impfungen und vieles mehr.
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